opencaselaw.ch

BEK 2026 14

Konkurseröffnung

Schwyz · 2026-03-26 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. März 2026BEK 2026 14MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Januar 2026, ZES 2025 1076);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 8. September 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ AG von Fr. 20’000.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 191.60 (Vi-act. KB 1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 9. Dezember 2025 das Konkursbegehren über Fr. 20’191.60 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/2) und bezifferte die zu bezahlende Forderung auf Fr. 20’191.60 zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung vom 27. Januar 2026 (Vi-act. E/3 und A, E. 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, der Konkurs sei mitsamt der ihm zugrunde liegenden Verfügung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten der Vor­instanz. Zudem beantragte sie (super)provisorisch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 10. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung